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Steuervorteil
für Handwerkerleistungen
Die Bundesregierung hat mit dem „Konjunkturprogramm
I“ und
dem Familienleistungsgesetz zusätzliche Steuervorteile
geschaffen,
von denen Sie als Privatkunde profitieren können. Bereits seit
dem
01.01.2003 besteht die Möglichkeit der steuerlichen
Förderung
„haushaltsnaher Dienstleistungen“ wie zum Beispiel
der
Gartenpflege. Mit dem Familienleistungsgesetz wurde der
Förderbetrag auf maximal 4000,00 €
erhöht.
Auf Arbeitskosten (Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten) für
handwerkliche Tätigkeiten wie zum Beispiel Garten- und
Wegebauarbeiten, die der Erhaltung, Modernisierung und Renovierung
dienen, wird seit dem 01.01.2006 ein zusätzlicher
Steuervorteil,
der zum 01.01.2009 auf 20 % von maximal 6.000,00 € - also auf
maximal 1.200,00 € verbessert wurde, gewährt.
Sie können in einem Auftrag sowohl haushaltsnahe
Dienstleistungen
als auch Handwerksleistungen abarbeiten lassen. Die Arbeitskosten
sollten jedoch getrennt (haushaltsnahe Dienstleitung und handwerkliche
Tätigkeit) ausgewiesen werden.
Beispiel
1: Gartenpflege
Unterstützung haushaltsnaher Dienstleistungen:
Sie lassen von Ihrem Landschaftsgärtner Ihren Garten pflegen.
Seine Leistung für Gehölzschnitt, Pflege der
Pflanzflächen und Rasenpflege beinhaltet nur Arbeitskosten. Er
berechnet netto 1.980,00 €. Zuzüglich der
gesetzlicher
Umsatzsteuer, USt., (im allgemeinen Sprachgebrauch: Mehrwertsteuer) von
19 %, beträgt die Rechnungsumme 2.356,20 €. Der 20 %
Steuervorteil in Höhe von 471,24 € mindert direkt
Ihre
Einkommensteuer.
Arbeitskosten |
1.980,00
€ |
+
19 % Umsatzsteuer |
376,20
€ |
Summe
brutto |
2.356,20
€ |
20
% Steuervorteil |
471,24
€ |
Wenn die Arbeitsleistung (Lohnkosten einschließlich USt.,
Anfahrtskosten und ausnahmsweise Kosten für Nebenleistungen
wie
Streugut beim Winterdienst und Abfahrt des Grünschnitts)
20.000,00
€ beträgt, können Sie den gesamten
Steuervorteil von
4000,00 € nutzen.
Arbeitskosten,
inklusive Umsatzsteuer: |
20.000,00
€ |
Maximaler
Steuervorteil |
4.000,00
€ |
Beispiel
2: Gartenumgestaltung
Ihr Landschaftsgärtner renoviert Ihren Hauseingang und
berechnet
Ihnen netto 4.600,00 €. Der Anteil der anrechenbaren
Lohnkosten
beträgt 2.450,00 €. Zuzüglich der
gesetzlichen
Umsatzsteuer von 19 % ergeben sich 2.915,50 €. Der 20 %
Steuervorteil entspricht 583,10 €, den Sie steuermindernd
geltend
machen können.
Rechnungsbetrag |
4.600,00
€ |
anrechenbare
Arbeitskosten |
2.450,00
€ |
+
19 %
Umsatzsteuer |
465,50
€ |
Summe
brutto |
2.915,50
€ |
20
%
Steuervorteil |
583,10
€ |
Maximal können Sie hier 6.000,00 € für
Lohnkosten
einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer geltend machen.
Die
Steuerersparnis liegt damit bei höchstens 1.200,00 €
pro Jahr.
Arbeitskosten,
inklusive
Umsatzsteuer: |
6.000,00
€ |
Maximaler
Steuervorteil |
1.200,00
€ |
Achten Sie bitte auf folgende Punkte – dann können
Sie den Steuervorteil in vollem Umfang nutzen:
Es werden nur Rechnungen anerkannt, in denen die gesetzliche
Umsatzsteuer ausgewiesen ist.
Die Arbeitskosten sind separat auszuweisen.
Rechnungsbeträge müssen von einem Bankkonto an den
Empfänger überwiesen werden. Barzahlungen werden
nicht
anerkannt.
Steuerermäßigungen können nur im Jahr der
Zahlung
beansprucht werden. Die Entscheidung über die Anerkennung der
Steuerermäßigung liegt ausschließlich bei
den
Steuerbehörden.
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Woit Bauunternehmung
Hainbuchenweg 21 54568 Gerolstein
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